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Statuten

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Alle Personen- und Amtsbezeichnungen in diesen Statuten gelten sinngemäss für Personen beider Geschlechter

  Art. 1
Name 1 Unter dem Namen „Bernischer Elektrizitätsverband“ (BEV) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB.
Sitz 2 Der Sitz des Vereins – nachstehend Verband genannt – befindet sich am Ort der Geschäfts-stelle.
   
  Art. 2
Zweck 1 Der Verband bezweckt die Bündelung und Koordination der gemeinsamen Interessen
der im Kanton Bern und den angrenzenden Gebieten tätigen Elektrizitätsversorgungs-unternehmen (EVU, Wiederverkäufer) und Netzbetreiber.
  2 Der Verband bündelt, bearbeitet und koordiniert die Anliegen seiner Mitglieder und vertritt
diese wirkungsvoll gegenüber den regionalen und nationalen Branchenverbänden,
Branchenorganisationen und weiteren energiewirtschaftlichen Unternehmen.
Öffentlichkeitsarbeit 3 Öffentlichkeitsarbeit, Interessenvertretung und Lobbying bei politischen Entscheidungsträgern
auf Kantons- und Bundesebene sowie bei den Branchenverbänden;
  4 Mitgliedschaft bei übergeordneten Branchenorganisationen.
  5 Zusammenarbeit und Koordination mit anderen Branchenverbänden.
  Weitere Aufgaben können auf Antrag der Mitglieder von der Generalversammlung oder vom Vorstand beschlossen werden.
   
  Art. 3
Verbandsaufgaben Dem Verband obliegt im Wesentlichen die Wahrnehmung oder Unterstützung folgender
Bereiche und Aufgaben seiner Verbandsmitglieder:
  1 Verhandlungs- und Koordinationsaufgaben mit Vorlieferanten und Grossverteilern.
  2 Angebot, Organisation und Durchführung von Fachexkursionen sowie von Kursen für
Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern der EVU’s.
  3 Technische, betriebs-, energiewirtschaftliche und rechtliche Beratungstätigkeit.
  4 Bündelung und Unterstützung beim Einkauf von technischen Einrichtungen und Dienstleistungen.
  5 Förderung des Informations- und Gedankenaustauschs der Mitglieder.
 

6 Weitere auf Antrag der Mitglieder von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand
beschlossen Aufgaben.

   
  Art. 4
Mitgliedschaft Dem Verband können angehören:
  1 Elektrizitätsversorgungsunternehmen (Gemeinde- oder Stadtwerke, Genossenschaften, Aktiengesellschaften, Korporationen und dergleichen).
  2 Private Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Produzenten und Konzessionsgemeinden.
   
  Art. 5
Aufnahme 1 Die Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
  2 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfachem Mehr. Eine Ablehnung ist
ohne Angabe von Gründen zulässig.
  3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verband.
   
  Art. 6
Austritt, Ausschluss 1 Der Austritt aus dem Verband kann, unter Beachtung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist,
jeweils durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand auf das Ende eines Verbandsjahres
erfolgen. Es gilt das Kalenderjahr.
  2 Mitglieder, welche den Verbandsinteressen zuwiderhandeln, insbesondere gegen statutarische Vorschriften verstossen oder trotz Aufforderung ihren Verpflichtungen gegenüber
dem Verband nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstands von der Mitglieder-versammlung ausgeschlossen werden.
  3 Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds entbinden dieses nicht von der Erfüllung der
finanziellen Verpflichtungen für das laufende Verbandsjahr.
  4 Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds gegenüber dem Verband. Insbesondere besteht keinerlei Anspruch auf das Verbandsvermögen
oder die Rückerstattung von Mitgliederbeiträgen.
   
  Art. 7
Mitgliederbeiträge und Haftung 1 Der Verband erhebt zur Deckung seiner Verbindlichkeiten jährlich einen Mitgliederbeitrag.
  2 Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird nach einem vom Vorstand vorgeschlagenen und
festgelegten Schlüssel durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
  3 Die Mitgliederbeiträge sind jeweils innerhalb der ersten drei Monate eines neuen Verbandsjahres
zu bezahlen.
  4 Für die Verbindlichkeiten des Verbands haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen.
 

5 Die Haftung des einzelnen Mitglieds beschränkt sich auf die Entrichtung des jeweils jährlich festgelegten Mitgliederbeitrags. Eine weitergehende Haftung ist ausdrücklich ausgeschlossen

   
  Art. 8
Organe Die Organe des Verbands sind:
1 Mitgliederversammlung
2 Vorstand
3 Geschäftsstelle
4 Revisionsstelle
   
  Art. 9
Mitgliederversammlung; Einberufung, Stimmrecht,
Stellvertretung, Abstimmungen
1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbands; sie wird jährlich mindestens
einmal vom Vorstand einberufen.
  2 Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn dies der Vorstand
beschliesst oder wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der zu behandelnden
Geschäfte verlangt.
  3 Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 20 Tagen
mit Angabe der Traktanden schriftlich einberufen. Anträge der Mitglieder sind spätestens
10 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über nicht
ordnungsgemäss traktandierte Geschäfte kann nicht Beschluss gefasst werden.
  4 Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.
  5 Die Mitgliederversammlung setzt sich aus je einem stimmberechtigten Delegierten der
einzelnen Mitglieder zusammen. Die Mitglieder bezeichnen ihre Delegierten selbst. Vorstandsmitglieder
können gleichzeitig Delegierte sein. Im Übrigen ist die Zahl weiterer
Teilnehmer nicht beschränkt.
  6 Ein Mitglied kann sich gestützt auf eine schriftliche Vollmacht durch ein anderes Mitglied
vertreten lassen. Über die Anerkennung der Vollmachten entscheiden die anwesenden
Vorstandsmitglieder. Ein Mitglied kann höchstens zwei Stellvertretungen ausüben.
  7 Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, im Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten
oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
  8 Die Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht 1/5 der anwesenden und stimmberechtigten
Mitglieder geheime Abstimmung verlangen. Es gilt das einfache Mehr der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  9 Statutenänderungen und Auflösung des Verbands bedürfen eines qualifizierten Mehrs
von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. Wird die Auflösung beschlossen, so ist ein
Liquidationsausschuss mit definierten Aufgaben zu bilden.
 

10 Mit Ausnahme von Statutenänderungen und der Auflösung des Verbands können in
ausserordentlichen Fällen Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch auf dem Zirkularweg
(schriftlich oder per Email) gefasst werden. Diese sind zu protokollieren.

   
  Art. 10
Befugnisse der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung als oberstes Verbandsorgan ist für folgende unübertragbaren
Geschäfte zuständig:
  1 Festsetzung und Änderung der Statuten
  2 Genehmigung der Protokolle der ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlungen.
  3 Genehmigung der Jahresrechnung; Kenntnisnahme vom Jahresbericht des Präsidenten
und vom Bericht der Revisionsstelle.
  4 Entlastung des Vorstands.
  5 Festlegung des Mitgliederbeitrags; Genehmigung des Jahresbudgets.
  6 Genehmigung des Beitritts des Verbands in andere Organisationen und Verbände.
  7 Festlegung von Sitzungsgeldern und weiteren Entschädigungen.
  8 Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder und des Präsidenten.
  9 Wahl und Abwahl der Revisionsstelle.
  10 Ausschluss von Mitgliedern.
11 Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstands.
   
  Art. 11
Vorstand 1 Der Vorstand besteht in der Regel aus 5 – 7 Personen.
  2 Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.
  3 Bei der Bestellung des Vorstands sind die Regionen angemessen zu berücksichtigen.
  4 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Das Mandat erlischt mit der
Beendigung der Tätigkeit beim Mitgliedunternehmen.
   
  Art. 12
Befugnisse und Auf-gaben des Vorstands Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
  1 Strategische und operative Führung des Verbands im Rahmen der Vorgaben der Mitgliederversammlung.
  2 Führung, Ernennung und Abberufung einer Geschäftsstelle.
  3 Festlegung der Organisation, Erlass eines Organisationsreglements für die Geschäftsstelle
sowie die Festsetzung der Entschädigung der Mitglieder der Geschäftsstelle.
  4 Aufnahme von Mitgliedern.
  5 Antrag auf Ausschluss von Mitgliedern.
  6 Ausarbeitung der Verbandsstrategie zuhanden der Mitgliederversammlung.
  7 Vorbereitung, Einberufung und Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  8 Berichterstattung an die Mitgliederversammlung.
  9 Finanzkompetenz im Rahmen des Jahresbudgets.
  10 Vertretung der Verbandsinteressen, Öffentlichkeitsarbeit und Vertretung in anderen Organisationen
und Verbänden.
  11 Der Präsident, im Verhinderungsfall der Vizepräsident oder ein anderes Vorstandsmitglied,
leitet zusammen mit der Geschäftsstelle die Geschäfte des Verbands und erstattet
der Mitgliederversammlung Bericht über die Verbandstätigkeit.
12 Die Verbandstätigkeiten sind themenspezifisch in Ressorts aufgeteilt. Jedes Vorstandmitglied
ist zur Uebernahme von Ressorts verpflichtet.
   
  Art. 13
Vorstandssitzungen 1 Als Vollzugsorgan des Verbands versammelt sich der Vorstand auf Einladung seines
Präsidenten oder Vizepräsidenten so oft es die Geschäfte erfordern. Der Präsident, im
Verhinderungsfall der Vizepräsident oder ein anderes Mitglied, hat den Vorsitz.
  2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
  3 Die Beschlüsse erfolgen mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende
den Stichentscheid. Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist zulässig.
   
  Art. 14
Geschäftsstelle; Technische, betriebs-, energiewirtschaftliche und rechtliche Beratung 1 Die Geschäftsstelle des Verbands organisiert oder koordiniert die Beratung und Information
der Mitglieder in technischer, betriebs-, energiewirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht
und stellt entsprechende Berater zur Verfügung. Diese stehen den Mitgliedern für
Kurzauskünfte und einfache mündliche Beratungen zur Verfügung.
2 Zur Lösung spezieller Probleme können die Mitglieder die entsprechenden Berater beiziehen.
Die Kosten für individuelle Beratungen, Projekte und Expertisen sind vom auftraggebenden
Mitglied zu tragen.
   
  Art. 15
Unterschriftenregelung 1 Die rechtsverbindlichen Unterschriften für den Verband führen in der Regel der Präsident,
der Vizepräsident und der Kassier je kollektiv zu zweien.
2 Die eingesetzten Berater zeichnen in ihrem Kompetenzbereich einzeln und tragen für
ihre Beratungstätigkeit die alleinige und ausschliessliche Verantwortung.
   
  Art. 16
Revisionsstelle 1 Die Revisionsstelle besteht in der Regel aus zwei Rechnungsrevisoren, sofern nicht eine
Treuhandstelle betraut wird.
  2 Die Rechnungsrevisoren können aus der Mitte der Verbandsmitglieder gewählt werden
und dürfen nicht dem gleichen Mitglied angehören.
  3 Die Revisionsstelle hat die Jahresrechnung und die Bilanz zu prüfen und dem Vorstand
zuhanden der Mitgliederversammlung über ihren Befund einen schriftlichen Bericht zu
erstatten.
  4 Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig
5 Für die Rechte und Pflichten gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen.
   
  Art. 17
Schlussbestimmung

Diese Statuten wurden an der Mitgliederver-sammlung vom 5. Juni 2008 genehmigt. Sie
treten auf den 1. Juli 2008 in Kraft und ersetzen diejenigen vom 12. November 1997.

Alle in diesen Statuten genannten Personen- und Amtsbezeichnungen gelten sinngemäss
für Personen beider Geschlechter.